AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Auftraggeber der KMG Kessmann Montage GmbH

Stand: 01.01.2024

I. Allgemeines

  1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln das Verhältnis zwischen der Auftragnehmerin, Firma KMG Kessmann Montage GmbH, Geschäftsführer: Michael Kessmann, Carl-Friedrich-Benz-Str. 27, 16321 Bernau bei Berlin („Auftragnehmer“) und ihrem Kunden („Auftraggeber“), soweit der Auftraggeber Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist.

  2. Für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen, in denen der Auftragnehmer Leistungen für ihren Auftraggeber erbringt, sind nachstehende Bedingungen vorbehaltlich individueller anderslautender Abreden maßgebend. Abweichungen von diesen AGB sind nur durch schriftliche Bestätigung des Auftraggebers zulässig. Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer mit der Ausführung der im Individualvertrag beschriebenen Leistungen auf Grundlage dieser AGB.

  3. Dem formularmäßigen Verweis auf Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird widersprochen. Die Auftragserteilung an den Auftragnehmer gilt als Anerkennung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

II. Angebot und Unterlagen

  1. Soweit sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt, ist es grundsätzlich freibleibend.

  2. Sollte die Annahme eines verbindlichen Angebots, welches dem Auftragnehmer durch den Auftragnehmer angetragen wurde, nicht binnen einer Frist von zwei Monaten erklärt werden, behält sich der Auftragnehmer vor, die Angebotspreise an zwischenzeitlich veränderte Marktbedingungen anzupassen, insbesondere bei erheblichen Veränderungen in Bezug auf vom Auftragnehmer zu tragende Beschaffungs- oder Herstellungskosten. Werden Angebote nach den Angaben des Auftraggebers und den von der jeweiligen Ausstellungsleitung zur Verfügung gestellten Unterlagen ausgearbeitet, übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Haftung für die Richtigkeit der erhaltenen Angaben und Unterlagen, es sei denn, deren Fehlerhaftigkeit und Ungeeignetheit wird vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht erkannt.

  3. Angebote, Planungen, Entwürfe, Zeichnungen, Fertigungs- und Montageunterlagen bleiben, soweit ausdrücklich und schriftlich nichts anderes vereinbart ist, mit allen Rechten unser – auch geistiges - Eigentum, und zwar auch dann, wenn sie dem Auftraggeber übergeben worden sind.

  4. Der Vertrag kommt mit der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers zustande. Erteilte Aufträge gelten aber auch dann als angenommen, wenn sie im Falle bereits begonnener Leistungserbringung nicht innerhalb von einem Monat nach Eingang abgelehnt werden.

III. Lieferzeiten und Montage

  1. Ist für den Beginn der Ausführung bzw. der Fertigstellung keine ausdrückliche Frist vereinbart, so gilt der genannte Liefertermin nur annähernd, sofern er nicht mit einem bestimmten Ausstellungsbeginn zusammenfällt.

  2. Mit vom Besteller nach Vertragsschluss vorgebrachten Änderungen oder Umstellungen der Ausführungen verlieren auch fest vereinbarte Ausführungs-/Liefertermine die Verbindlichkeit. Gleiches gilt für vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Behinderungen, insbesondere für die nicht rechtzeitige Zurverfügungstellung von Unterlagen und Materialien des Bestellers.

  3. Treten vom Auftragnehmer oder dessen Vorlieferanten bzw. Subunternehmern nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb auf, insbesondere Arbeitsaußenstände, Streik und Aussperrung sowie Fälle höherer Gewalt, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen und zu schwerwiegenden Betriebsstörungen sowohl beim Auftragnehmer als auch bei dessen Vorlieferanten oder Subunternehmen führen, so verlängert sich die Liefer-/Fertigstellungsfrist entsprechend. In diesen Fällen ist der Auftragnehmer berechtigt, für Rechnung des Bestellers Leistungen auszuführen oder in Auftrag zu geben, die zur Sicherung der termingerechten Fertigstellung und zur Beseitigung von Behinderungen beim Auf- und Abbau erforderlich sind. Wird auf Grund der genannten Störungen die Vertragserfüllung unmöglich, sind beide Vertragsparteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Auftragnehmer hat in diesem Falle Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen, wobei zu den erbrachten Leistungen auch Ansprüche Dritter zählen, die der Auftragnehmer im Vertrauen auf die Durchführung des Vertrages beauftragt hat. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.

IV. Umgang mit Mietgegenständen

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die zur Verfügung gestellten Gegenstände pfleglich zu behandeln, welche ihm übergeben werden. Die Überlassung der Gegenstände erfolgt ausschließlich für den zuvor festgelegten Zweck und Zeitraum. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, von den im Katalog angegebenen Spezifikationen bezüglich Größe, Form und Farbe nach Bedarf abzuweichen. Die Rückführung der Gegenstände hat unmittelbar nach dem Ende des Ereignisses zu erfolgen. Es besteht keine Versicherung für die Gegenstände; es wird empfohlen, für den Zeitraum der Veranstaltung einschließlich Auf- und Abbau eine entsprechende Versicherung abzuschließen.

  2. Bei Beschädigungen oder Verlust trägt der Auftraggeber die Verantwortung. Diese Verantwortlichkeit beginnt mit der Übergabe der Gegenstände und endet mit deren Rücknahme, spätestens jedoch 48 Stunden nach dem Ende der Veranstaltung. Dies gilt auch bei Abwesenheit am Standort. Sollten die Gegenstände verloren gehen oder Schaden nehmen, übernimmt der Auftraggeber neben dem vereinbarten Entgelt auch die Kosten für Ersatz oder Reparatur. Bei Entgegennahme muss sich der Auftraggeber von der Mangelfreiheit und Vollständigkeit der Gegenstände überzeugen. Beanstandungen werden nur innerhalb von 24 Stunden nach Entgegennahme akzeptiert. Im Falle einer gerechtfertigten Beschwerde wird der Auftragnehmer für adäquaten Ersatz sorgen. Es bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten, statt der bestellten Gegenstände solche von gleichem oder höherem Wert ohne zusätzliche Kosten zu liefern. Nach Gebrauch sind die Gegenstände sauber und ohne Rückstände von Befestigungsmaterial zurückzugeben. Der Auftraggeber muss den Anbieter sofort informieren, falls Dritte Rechte an den überlassenen Gegenständen geltend machen, diese nicht wie vereinbart geliefert wurden, Schäden aufweisen oder entwendet wurden. Ein Rücktritt von der Mietvereinbarung ist bis zu 5 Tage vor Veranstaltungsbeginn bei einem Auftragswert bis zu 250,00 € und bis zu 14 Tage vorher bei einem Wert über 250,00 € ohne Kosten möglich. Beiden Seiten steht das Recht zum Rücktritt von der Mietvereinbarung nur hinsichtlich des konkreten Gegenstandes zu, falls der Auftragnehmer im Falle einer berechtigten Beschwerde keinen vergleichbaren oder besseren Ersatz leisten kann.

V. Preise

  1. Die Konditionen des Angebots setzen eine vollständige Bestellung der angeboten Objekte und/oder Leistungen voraus. Die angegebenen Preise sind in EURO und verstehen sich netto, das heißt ohne die gesetzlich vorgesehenen Steuern, Abgaben sowie sonstige möglicherweise anfallende öffentliche Lasten. Die Preisstellung erfolgt ab Produktionsstätte oder Lager, wobei Kosten für Verpackung, Versand, Porto und Versicherung nicht inkludiert sind, es sei denn, diese sind explizit im Angebot aufgeführt.

  2. Die offerierten Preise bleiben ab dem Tag des Vertragsabschlusses für einen Zeitraum von drei Monaten fest. Nach diesem Zeitraum behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, eventuelle Preissteigerungen, die durch Zulieferer oder aufgrund von Lohnerhöhungen entstehen, an den Auftraggeber weiterzureichen. Sollte der Endpreis um mehr als 5% über dem ursprünglich vereinbarten Preis liegen, steht dem Auftraggeber ein Rücktrittsrecht vom Vertrag zu. In einem solchen Fall beanspruchen wir eine Entlohnung für bereits erbrachte Leistungen, einschließlich der Leistungen Dritter, die im Zuge der Vertragsausführung in Anspruch genommen wurden. Ansprüche über das Erbrachte hinaus sind von beiden Seiten ausgeschlossen.

3.       Bei Verzögerungen in der Durchführung, die nicht durch uns verursacht wurden, sind wir berechtigt, den entstandenen Mehraufwand gesondert zu berechnen. Hierbei werden die am Tag der Ausführung gültigen Tarife für Arbeitsstunden, Einsatz von Fahrzeugen und Gerätschaften, Materialkosten sowie andere Preise zugrunde gelegt. Zusätzliche Leistungen, die auf Wunsch des Auftraggebers erbracht werden, sowie Mehrkosten aufgrund fehlerhafter oder unvollständiger Angaben des Auftraggebers, Verzögerungen im Transportwesen, mangelnder Infrastruktur oder nicht den Anforderungen entsprechender Vorleistungen Dritter, sofern diese nicht unsere Beauftragten sind, werden dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt.

4.       Spezielle Dienstleistungen und Besorgungen, die im Auftrag des Auftraggebers für die Planung und Durchführung seiner Beteiligung an Veranstaltungen durchgeführt werden, sind separat zu vergüten. Für vorgestreckte Beträge darf der Auftragnehmer eine Bearbeitungsgebühr berechnen. Es steht dem Auftragnehmer frei, solche Dienstleistungen im Namen des Auftraggebers an Dritte zu vergeben.

5.       Die Beschaffung notwendiger behördlicher Erlaubnisse oder Genehmigungen ist nur dann Teil des Angebots, wenn dies ausdrücklich erwähnt wird. Dies gilt ebenso für Zollabwicklungen bei internationalen Lieferungen. Sofern Leistungen bei Messen erbracht werden, umfassen die Angebotspreise nicht den Aufwand und die Kosten für Lieferungen und Leistungen, die ausschließlich von Messegesellschaften oder von diesen beauftragten Dritten in Anspruch genommen werden müssen, wie etwa Speditionsleistungen auf dem Messegelände (z.B. Transport auf dem Messegelände, Gestellung von Gabelstaplern und Hubwagen, Leerguthandling, Entsorgung usw.), es sei denn, diese Leistungen sind im Angebot ausdrücklich genannt.

VI. Zahlungsziel

1.       Forderungen aus gestellten Rechnungen sind, sofern keine abweichende Vereinbarung existiert, unmittelbar bei Erhalt der Rechnung zahlbar. Jegliche Kürzungen oder Abzüge sind nicht zulässig, und geleistete Anzahlungen werden nicht verzinst. Ohne anderslautende Abmachungen ist es dem Auftragnehmer gestattet, Zahlungen in Raten einzufordern. Der Auftragnehmer ist insbesondere berechtigt, 50% des Gesamtbetrags bei Vertragsabschluss und die restlichen 50% bei der Übergabe des Projekts oder des Messestands zu fordern.

2.       Sollte der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommen, entfällt sein Recht auf die Nutzung der erbrachten Leistungen. Im Fall der temporären Überlassung der Dienstleistungen oder des Messestands ist der Auftraggeber verpflichtet, auf das Verlangen des Auftragnehmers hin die überlassenen Dienstleistungen, Materialien oder den gesamten Messestand unverzüglich zurückzugeben.

3.       Abweichend von den regulären Geschäftsbedingungen ist der gesamte Auftragswert auf Verlangen des Auftragnehmers sofort bei Auftragserteilung und Rechnungsstellung fällig, sofern es sich um eine temporäre Überlassung handelt und der Nettoauftragswert unter 2.500,00 € liegt.

VII. Stornierung des Auftrages / Kündigung

1.       Sollte der Auftraggeber den Vertrag kündigen oder stornieren, steht dem Auftragnehmer das Recht auf die vereinbarte Bezahlung für bereits erbrachte Leistungen zu. Für Leistungen, die nicht erbracht wurden, werden 40 % der vereinbarten Vergütung als eingesparte Kosten angesehen, die vom Vergütungsanspruch abgezogen werden, es sei denn, der Auftraggeber kann nachweisen, dass dem Auftragnehmer höhere Kosten erspart wurden. Die sich daraus ergebende Vergütung muss um den Betrag gemindert werden, den der Auftragnehmer durch die anderweitige Nutzung seiner Arbeitskraft erzielt oder absichtlich nicht erzielt hat.

2.       Das Recht, den Vertrag aus triftigem Grund zu kündigen, bleibt unangetastet. Eine solche Kündigung setzt jedoch voraus, dass zuvor eine schriftliche Aufforderung zur Behebung des triftigen Grundes innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt ist und diese Frist ergebnislos verstrichen ist. Ein triftiger Grund besteht insbesondere dann, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder gegen die in diesen Bedingungen festgelegten Unterlassungspflichten verstößt.

3.       Bei einer Kündigung durch den Auftragnehmer aus triftigem Grund oder bei einem Rücktritt, der durch vom Auftraggeber zu vertretende Gründe verursacht wurde, findet die oben unter Punkt 1 beschriebene Regelung entsprechende Anwendung.

VIII. Kreditfähigkeit des Auftraggebers

1.       Die Erbringung der Leistungen des Auftragnehmers setzt die finanzielle Zuverlässigkeit des Auftraggebers voraus. Sollte der Auftraggeber falsche oder unvollständige Informationen bezüglich seiner finanziellen Situation bereitgestellt haben, Zahlungen aussetzen oder sollte gegen sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eingeleitet oder die Einleitung eines solchen beantragt worden sein, ist der Auftraggeber nicht zur Ausführung der Leistungen verpflichtet.

2.       In solchen Fällen behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, eine Vorauszahlung oder eine andere Form der Sicherheit für unsere Vergütungsansprüche zu fordern. Sollte der Auftraggeber nicht in der Lage sein, diese Anforderungen zu erfüllen, hat der Auftragnehmer das Recht, den Vertrag aufgrund eines wichtigen Grundes zu kündigen oder von ihm zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.

IX. Verwertungsrechte

1.       Angebote, Konzeptionen, Entwürfe, Pläne, Zeichnungen sowie Dokumentationen zur Fertigung und Montage, inklusive aller Konzeptbeschreibungen und Darstellungen für Ausstellungen und Veranstaltungen, ebenso Druckvorlagen und audiovisuelles Material, verbleiben in vollem Umfang im Eigentum des Auftragnehmers, auch nach ihrer Übergabe an den Auftraggeber. Die vom Auftragnehmer erstellten Informationen gelten als Betriebsgeheimnisse gemäß § 2 des Geschäftsgeheimnisgesetzes und dürfen nur gemäß § 3 Abs. 2 dieses Gesetzes genutzt werden. Jegliche Übertragung von Nutzungsrechten über die zur Vertragserfüllung notwendigen hinaus bedarf der expliziten schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers, unabhängig vom Vorhandensein spezieller Schutzrechte.

2.       Der Auftraggeber verpflichtet sich, jegliche weitere Nutzung, insbesondere das Kopieren, Verbreiten, Modifizieren, die Weitergabe an Dritte oder das Nachbauen, zu unterlassen. Änderungen an den bereitgestellten Konzepten, Entwürfen oder Plänen dürfen nur mit Zustimmung des Auftragnehmers vorgenommen werden, selbst wenn diese Dokumente in den Besitz des Auftraggebers übergegangen sind. Bei Verstößen gegen diese Vereinbarungen steht dem Auftragnehmer eine zusätzliche Vergütung zu, weitere Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.

3.       Der Auftraggeber übernimmt die Verantwortung dafür, dass durch die Verwendung ihm übergebener Materialien oder Dokumente keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die vom Auftraggeber übergebenen Materialien oder Informationen auf mögliche Rechtsverletzungen zu prüfen. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus der Verletzung von Schutzrechten entstehen könnten.

4.       Der Auftragnehmer ist berechtigt, das Event für Dokumentationszwecke zu filmen und diese Aufnahmen zusammen mit Projektinformationen für eigene PR-Zwecke zu verwenden. Der Auftraggeber verpflichtet sich, bei allen Veröffentlichungen den Auftragnehmer namentlich zu erwähnen, sofern dies vom Auftragnehmer gewünscht wird.

X. Fracht und Verpackung – Gefahrenübergang

  1. Die Erzeugnisse des Auftragnehmers werden stets auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers transportiert, sofern nicht anders vereinbart. Verpackungen, die der Auftragnehmer als notwendig erachtet oder die gewünscht werden, werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für den Versand von Gütern des Auftraggebers.

  2. Vom Auftraggeber bereitgestellte Teile, die in der Produktion oder Montage verwendet werden sollen, müssen zum vereinbarten Zeitpunkt frei Werk oder Montageort angeliefert werden. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Rücksendung dieser Teile unfrei, auf Gefahr des Auftraggebers.

  3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht auf den Auftraggeber über, sobald die Ware das Werk des Auftragnehmers verlässt oder dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt wird, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden. Dies gilt auch bei vereinbarter frachtfreier Lieferung.

  4. Kann die versandbereite Ware nicht aus Gründen versendet werden, die der Auftraggeber zu vertreten hat, geht die Gefahr mit dem Tag der Versandbereitschaftsmeldung auf den Auftraggeber über. Die Leistung des Auftragnehmers gilt mit der Zustellung dieser Meldung an den Auftraggeber als erbracht.

  5. Für den Transport von Exponaten des Auftraggebers gelten diese Bedingungen entsprechend.

XI. Übergabe und Abnahme

  1. Die formelle Abnahme oder Übergabe der Leistung erfolgt unmittelbar nach Fertigstellung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, persönlich oder durch einen bevollmächtigten Vertreter am Abnahmetermin teilzunehmen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch ein Abnahmetermin bis zu einer Stunde vor Messebeginn als angemessen betrachtet wird.

  2. Offene Teilleistungen oder beanstandete Mängel werden nach Wahl des Auftragnehmers schnellstmöglich behoben. Sie berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme, sofern sie die Funktionsfähigkeit des Vertragsgegenstandes nicht wesentlich beeinträchtigen.

  3. Nimmt der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung in Gebrauch, ohne dass zuvor eine formelle Abnahme erfolgt ist, gilt die Ingebrauchnahme als Abnahme.

  4. Wurden Lieferungen und Dienstleistungen des Auftragnehmers dem Auftraggeber leihweise zur Verfügung gestellt, ist unmittelbar nach Messeende eine formelle Rückgabe an den Auftragnehmer notwendig. Der Auftraggeber muss beim Rückgabetermin persönlich anwesend sein oder sich vertreten lassen.

XII. Nutzung für Marketingzwecke

Der Auftraggeber erteilt dem Auftragnehmer das uneingeschränkte Recht, Fotos und andere Darstellungen der im Rahmen des Projektes erstellten Objekte und Einrichtungen für Eigenwerbungszwecke zu nutzen, und zwar sowohl während der Vertragslaufzeit als auch nach deren Beendigung. Dies umfasst vom Auftragnehmer erstelltes sowie vom Auftraggeber bereitgestelltes Bildmaterial. Das Nutzungsrecht erstreckt sich auf alle bekannten Verwendungsarten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Werbung im Internet, in Broschüren und Anzeigen. Der Auftragnehmer darf das Bildmaterial zu diesem Zweck bearbeiten.

XIII. Mängelhaftung

  1. Die Mängelhaftung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts anderes festgelegt ist. Der Auftraggeber hat primär Anspruch auf Nacherfüllung in Form der Nachbesserung. Die Entscheidung über die Art der sachgerechten Nachbesserung obliegt dem Auftragnehmer. Eine Ersatzlieferung ist jederzeit möglich. Erst wenn zwei Nachbesserungsversuche wegen des gleichen Mangels fehlschlagen, stehen dem Auftraggeber weitergehende Rechte, wie Minderung oder Rücktritt vom Vertrag, zu.

  2. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Mängel, die durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung, unsachgemäße Behandlung oder Lagerung seitens des Auftraggebers entstehen. Ebenso sind zumutbare Abweichungen in Form, Maß, Farbe und Materialbeschaffenheit von der Gewährleistung ausgeschlossen.

  3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Mängel unverzüglich zu melden und dem Auftragnehmer die Gelegenheit zur Überprüfung zu geben. Erfolgt die Mängelmeldung verspätet oder wurden bei der Abnahme bekannte Mängel nicht vorbehalten, erlöschen die Gewährleistungsansprüche vollständig.

  4. Gewährleistungsansprüche erlöschen ebenfalls, wenn der Auftraggeber eigenmächtig Änderungen vornimmt oder die Feststellung sowie die Nachbesserung der Mängel erschwert oder verhindert, insbesondere wenn Mängelrügen erst nach Beendigung der Veranstaltung für während der Veranstaltung aufgetretene oder bekannt gewordene Mängel erhoben werden.

Die genannten Einschränkungen gelten nicht für Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche, die auf grober Fahrlässigkeit, Vorsatz oder der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalpflichten) beruhen. Bei fahrlässiger Verletzung einer Kardinalpflicht beschränkt sich die Haftung des Auftragnehmers auf den Ersatz von vorhersehbaren, vertragstypischen Schäden. Produktbeschreibungen, Muster oder Präsentationen stellen ohne ausdrückliche schriftliche Erklärung keine Garantieerklärungen oder Eigenschaftszusicherungen dar.

XIV. Haftungs- und Versicherungsregelungen

1.       Die Verantwortlichkeit des Auftragnehmers für Schäden oder Aufwendungen aufgrund einfacher Fahrlässigkeit wird hiermit ausgeschlossen, außer in Fällen, in denen es um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten geht, deren Erfüllung die Grundlage des Vertrages bildet und auf die der Auftraggeber vertrauen darf (sogenannte Kardinalpflichten), oder es sich um Schadenersatzansprüche aufgrund von Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt. Ebenso unberührt bleiben Schadenersatzansprüche, die auf dem Produkthaftungsgesetz basieren. Ansprüche auf Verzugszinsen oder auf die gesetzliche Verzugspauschale gemäß § 288 Absatz 5 BGB bleiben hiervon ebenfalls unberührt, genauso wie der Anspruch auf Ersatz von Rechtsverfolgungskosten.

2.       Bei fahrlässiger Verletzung einer Kardinalpflicht beschränkt sich die Haftung des Auftragnehmers auf den Ersatz von vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Diese Beschränkung gilt auch für Pflichtverletzungen durch Erfüllungsgehilfen oder gesetzliche Vertreter des Auftragnehmers.

3.       Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Mängel in der Lieferung oder Leistung von Fremdfirmen, sofern ihm nicht eine sorgfaltswidrige Auswahl nachgewiesen wird. Der Auftraggeber kann in solchen Fällen die Übertragung etwaiger Ansprüche des Auftragnehmers gegen die Fremdfirmen fordern.

4.       Für direkte oder indirekte Schäden an den Räumlichkeiten oder Einrichtungen des Veranstaltungsortes oder am Eigentum des Auftraggebers haftet der Auftragnehmer nur, wenn eine schriftliche Verwahrungsvereinbarung getroffen wurde.

5.       Bei Beratungs- oder Informationsverträgen beschränkt sich die Haftung des Auftragnehmers auf die Höhe der vom Auftraggeber geleisteten Zahlungen.

6.       Wenn der Vertragsgegenstand ausschließlich in der Planung und Entwürfen besteht, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung, außer für die Zusicherung, dass er in der Lage ist, den geplanten oder entworfenen Messestand/Vertragsobjekt zu realisieren.

7.       Für die Genauigkeit der vom Auftraggeber bereitgestellten oder von der Ausstellungsleitung zur Verfügung gestellten Unterlagen übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung und macht sich die Vorbehalte der Ausstellungsleitung zu eigen.

8.       Der Auftraggeber haftet für alle ihm leihweise zur Verfügung gestellten Gegenstände bis zur Höhe der Wiederbeschaffungs- oder Reparaturkosten. Dies gilt ebenfalls für Werkzeuge und Montagezubehör des Auftragnehmers.

9.       Für Schäden an Grafiken, die aufgrund hoher Luftfeuchtigkeit oder Temperaturschwankungen in den Veranstaltungshallen entstehen, wird keine Haftung übernommen.

10.   Transporte, die vom Auftragnehmer veranlasst oder durchgeführt werden, können auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers versichert werden, um den Neuwert abzudecken.

11.   Transportschäden sind umgehend dem Auftragnehmer zu melden. Bei Speditions- oder Bahntransport ist eine sofortige Schadensdokumentation erforderlich und dem Auftragnehmer zuzusenden. Ansprüche gegenüber dem Transportunternehmen werden auf Wunsch an den Auftragnehmer abgetreten.

12.   Vom Auftragnehmer zur Einlagerung übernommenes Gut wird, basierend auf einer schriftlichen Bestätigung, auf Kosten des Auftraggebers gegen Brand, Wasserschaden und Einbruchdiebstahl versichert.

13.   Falls vom Auftraggeber übergebene Dokumente oder Materialien gegen Risiken versichert werden sollen, liegt die Veranlassung dieser Versicherung beim Auftraggeber. Der Auftragnehmer haftet nur bei nachweisbarem Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für deren Verlust oder Beschädigung.

14.   Die Versicherung des Messe- oder Ausstellungsstandes gegen jegliche Verluste oder Beschädigungen während der Auf- und Abbauzeit sowie der Veranstaltungsdauer obliegt dem Auftraggeber.

XV. Höhere Gewalt

1.       Im Falle von unvorhersehbaren Ereignissen wie Kriegen, Streik, terroristischen Aktivitäten, Naturkatastrophen, Epidemien, Beschlagnahmungen oder behördlichen Eingriffen, die außerhalb der Kontrolle des Auftragnehmers liegen, wird keine Haftung für daraus resultierende Verzögerungen oder Schäden zu Lasten des Auftraggebers übernommen.

2.       Sollte die Erfüllung der vertraglichen Leistungen durch den Auftragnehmer oder seine Vertreter aufgrund von höherer Gewalt oder außergewöhnlichen Umständen nicht möglich sein, erlöschen sämtliche vertraglichen Ansprüche. Unter solchen Umständen behält der Auftragnehmer jedoch das Recht auf bereits fällige Teile des Honorars sowie auf Erstattung nachweislich entstandener Kosten von Dritten, entsprechend einem etwaig vereinbarten Zahlungsplan. Für Leistungen, die der Auftragnehmer nach der letzten fälligen Rate gemäß Zahlungsplan erbracht hat, steht ihm ein dem Wert der erbrachten Leistung entsprechender Honoraranteil zu.

XVI. Eigentumsvorbehalt

1.       Wenn eine Vereinbarung über den Kauf der Waren des Auftragnehmers getroffen wurde, verbleiben alle gelieferten Artikel bis zur vollständigen Begleichung aller aus dem Vertragsverhältnis resultierenden Schulden im Eigentum des Auftragnehmers.

2.       Dem Auftraggeber ist es gestattet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren ausschließlich im Rahmen des üblichen Geschäftsbetriebs weiterzuverkaufen. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung dieser Waren durch den Auftraggeber ist untersagt. Der Auftraggeber überträgt bereits jetzt alle Forderungen, die aus dem Weiterverkauf der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren entstehen, an den Auftragnehmer, welcher die Übertragung hiermit annimmt. Auf Anforderung muss der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle notwendigen Informationen zur Einziehung der Forderungen bereitstellen und die Abtretung den Schuldnern bekanntgeben.

3.       Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer umgehend schriftlich über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter bezüglich der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren oder der im Voraus abgetretenen Forderungen zu informieren und alle Dokumente für ein Eingreifen zur Verfügung zu stellen. Sollte der Käufer finanzielle Schwierigkeiten erleiden oder in Vermögensverfall geraten, verliert er das Recht zum Weiterverkauf der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren. Auf Aufforderung des Auftragnehmers ist der Käufer verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware unverzüglich an den Auftragnehmer zurückzugeben.

XVII. Aufrechnung und Abtretung

1.       Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes durch den Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten Forderungen erfolgen. Das gilt nicht, soweit die Forderung dem gleichen Vertragsverhältnis entstammt, gegen die aufgerechnet werden soll.

2.       Die Rechte des Auftraggebers aus dem Vertragsverhältnis sind nur mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers übertragbar. Dies gilt insbesondere für diejenigen Fälle, in denen nach Planung und Entwurfsfertigung eines Ausstellungsstandes durch den Auftragnehmer das Vertragsverhältnis endet.

XVIII. Schlussbestimmungen

1.       Sollte eine Bestimmung im Vertrag unwirksam oder nichtig sein, bleibt der Vertrag im Übrigen bestehen.

2.       Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz des Auftragnehmers, soweit der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder der Besteller seinen Sitz im Ausland hat. Bei Geschäften mit ausländischen Bestellern gilt die Anwendung des in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts als vereinbart.

3.       Über das Vertragsverhältnis entscheidet deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) und des Internationalen Privatrechts.

Kontakt

Carl-Friedrich-Benz-Str. 27
16321 Bernau

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